Die Waffengesetz-Novelle 2025 ist am 28. April 2026 in Kraft getreten.
Übergangsfristen, Nachregistrierung, Kennzeichnung
Neben dem Waffengesetz kommen nun auch neue Bestimmungen aus dem Schusswaffenkennzeichnungsgesetz zur Anwendung. Bisher hat es darin Erleichterungen in der Kennzeichnung gegeben. Bei Repetierbüchsen üblicher Bauart hat es bisher genügt, den Lauf zu kennzeichnen.
Ein Beispiel: Bei einem Rössler Repetierer ist ein Schaft immer nur ein Schaft und damit kein wesentlicher Waffenteil. Die Nummer am Lauf ist die eindeutige Waffennummer. Anders sieht es beim Blaser R8 aus, wo im Schaft der Gehäuseunterteil verbaut und auch bereits mit einer Nummer versehen ist.
Für alles, was man vor dem 14.09.2018 erworben hat, braucht man sich um keine Kennzeichnung zu kümmern, es sei denn man möchte etwas davon weitergeben.
Schusswaffen und wesentliche Bestandteile ohne Kennzeichnung, die nach diesem Stichtag erworben wurden, müssen bis zum 28. Oktober 2026 jedenfalls nachträglich gekennzeichnet werden.
Bin ich nun im Besitz eines wesentlichen Bestandteiles, der vor der Novelle keiner war (wie im Beispiel des Blaser R8: der Schaft mit Verschlussführung) muss ich diesen innerhalb von einem Jahr - also bis zum 28. April 2027 - registrieren lassen.
Nach derzeitigem Wissensstand könnte man sagen: Die meisten Jäger mit gültiger Jagdkarte und registrierten Schusswaffen Kat. C, die vollständige Gewehre sind, haben nach Inkrafttreten der Novelle keine Maßnahmen zu setzten.