Waffengesetz Novelle 2025 Phase 2

 

Waffengesetz-Novelle 2025 – Phase 2 tritt am 28. April 2026 in Kraft

 

Mit der Kundmachung durch das BMI am 15. April 2026 tritt die zweite Phase der Waffengesetz-Novelle mit 28. April 2026 vollständig in Kraft.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

1. Erwerb von Munition deutlich strenger geregelt

Munitionserwerb nur mehr für Berechtigte

Erforderlich ist künftig:

Waffenbesitzkarte (WBK) oder Waffenpass

oder gültige Jagdkarte

oder Auszug aus dem ZWR über den Besitz einer entsprechenden Schusswaffe

(Tipp: Die gültige Jagdkarte ist auch als Berechtigung für Munition der Kat. B ausreichend!)

 

-> Betrifft alle Munitionskategorien, insbesondere auch Büchsenpatronen, Schrotpatronen

-> Spontankäufe ohne entsprechende Dokumente entfallen

 

2. Neue Regeln für Schusswaffen der Kategorie C

Erwerb und Besitz nur mehr mit:

WBK/Waffenpass (auch „light“)

oder gültiger Jagdkarte

 

3. Wartefrist beim Ersterwerb (bereits seit 1. November 2025 gültig)

4 Wochen Wartefrist beim ersten Erwerb je Kategorie

Waffe bleibt in dieser Zeit beim Händler

Gilt für Kauf und Schenkung

 

Ausnahme: z. B. bei Waffenpass oder Ausfuhr

 

4. Wesentliche Teile ausgeweitet

Neue Definition:

Gehäuse, im speziellen Griffstücke sind immer wesentliche Teile

Wechselsysteme zählen nun als zwei Teile (Lauf + Verschluss)

Registrierung bzw. Bewilligung erforderlich

 

->  Rückerfassungspflicht innerhalb 1 Jahr

 

5. Altersgrenzen deutlich angehoben

Grundsätzlich:

25 Jahre für Kat. B

21 Jahre für Kat. C

Ausnahmen:

Jäger (mit gültiger Jagdkarte)
Sportschützen (nach §11b WaffG)
Soldaten (im Diensstand, also kein Präsenzdienst, kein Milizdienst und keine Reservedienst!)

 

6. Waffenbesitzkarten künftig befristet

Erstausstellung: 5 Jahre befristet

Danach:

Neuausstellung unbefristet

erneute Überprüfung erforderlich

 

7. Verschärfte Strafbestimmungen

Unbefugter Besitz von Waffen oder Munition:

Geldstrafen bis 5.000 € (bzw. 7.000 € im Wiederholungsfall)

Verstöße gegen Waffenverbote:

Gerichtsdelikt möglich

 

8. Änderungen bei Überlassung und Verkauf

Privatverkäufe (= Überlassung mit Eigentumsübertragung!) nur mehr über Waffenhändler

Händler prüft:

Identität

Berechtigung

Wartefrist

Registrierung erfolgt durch den Händler, keine Überlassermeldung durch Bürger

(Kosten je Registrierung EUR 25,-)

Privates Überlassen ohne Eigentumsübertragung (zB.: Verborgen) -> Überlassermeldung an Behörde

Beim privaten Verborgen bis zu 3 Werktagen -> Aufzeichnungspflicht von Überlasser und Übernehmer

 

 

9. Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen

Erwerb ist die Einräumung des Besitzes. Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

 

10. Europäischer Feuerwaffenpass eingeschränkt

Jäger dürfen:

Kat. B nicht mehr ohne Genehmigung mitnehmen

Nur Kat. C weiterhin einfacher möglich

 

11. Wichtige Übergangsfristen

1 Jahr:

Registrierung wesentlicher Teile

2 Jahre:

Anpassung bei Besitz von Kat. C ohne Berechtigung

6 Monate:

Sonderregelungen (z. B. Prangerstutzen)

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Abonnieren Sie unseren Newsletter:
folgen Sie uns: