Waffengesetz-Novelle 2025 – Phase 2 tritt am 28. April 2026 in Kraft
Mit der Kundmachung durch das BMI am 15. April 2026 tritt die zweite Phase der Waffengesetz-Novelle mit 28. April 2026 vollständig in Kraft.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Erwerb von Munition deutlich strenger geregelt
Munitionserwerb nur mehr für Berechtigte
Erforderlich ist künftig:
Waffenbesitzkarte (WBK) oder Waffenpass
oder gültige Jagdkarte
oder Auszug aus dem ZWR über den Besitz einer entsprechenden Schusswaffe
(Tipp: Die gültige Jagdkarte ist auch als Berechtigung für Munition der Kat. B ausreichend!)
-> Betrifft alle Munitionskategorien, insbesondere auch Büchsenpatronen, Schrotpatronen
-> Spontankäufe ohne entsprechende Dokumente entfallen
2. Neue Regeln für Schusswaffen der Kategorie C
Erwerb und Besitz nur mehr mit:
WBK/Waffenpass (auch „light“)
oder gültiger Jagdkarte
3. Wartefrist beim Ersterwerb (bereits seit 1. November 2025 gültig)
4 Wochen Wartefrist beim ersten Erwerb je Kategorie
Waffe bleibt in dieser Zeit beim Händler
Gilt für Kauf und Schenkung
Ausnahme: z. B. bei Waffenpass oder Ausfuhr
4. Wesentliche Teile ausgeweitet
Neue Definition:
Gehäuse, im speziellen Griffstücke sind immer wesentliche Teile
Wechselsysteme zählen nun als zwei Teile (Lauf + Verschluss)
Registrierung bzw. Bewilligung erforderlich
-> Rückerfassungspflicht innerhalb 1 Jahr
5. Altersgrenzen deutlich angehoben
Grundsätzlich:
25 Jahre für Kat. B
21 Jahre für Kat. C
Ausnahmen:
Jäger (mit gültiger Jagdkarte)
Sportschützen (nach §11b WaffG)
Soldaten (im Diensstand, also kein Präsenzdienst, kein Milizdienst und keine Reservedienst!)
6. Waffenbesitzkarten künftig befristet
Erstausstellung: 5 Jahre befristet
Danach:
Neuausstellung unbefristet
erneute Überprüfung erforderlich
7. Verschärfte Strafbestimmungen
Unbefugter Besitz von Waffen oder Munition:
Geldstrafen bis 5.000 € (bzw. 7.000 € im Wiederholungsfall)
Verstöße gegen Waffenverbote:
Gerichtsdelikt möglich
8. Änderungen bei Überlassung und Verkauf
Privatverkäufe (= Überlassung mit Eigentumsübertragung!) nur mehr über Waffenhändler
Händler prüft:
Identität
Berechtigung
Wartefrist
Registrierung erfolgt durch den Händler, keine Überlassermeldung durch Bürger
(Kosten je Registrierung EUR 25,-)
Privates Überlassen ohne Eigentumsübertragung (zB.: Verborgen) -> Überlassermeldung an Behörde
Beim privaten Verborgen bis zu 3 Werktagen -> Aufzeichnungspflicht von Überlasser und Übernehmer
9. Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen
Erwerb ist die Einräumung des Besitzes. Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
10. Europäischer Feuerwaffenpass eingeschränkt
Jäger dürfen:
Kat. B nicht mehr ohne Genehmigung mitnehmen
Nur Kat. C weiterhin einfacher möglich
11. Wichtige Übergangsfristen
1 Jahr:
Registrierung wesentlicher Teile
2 Jahre:
Anpassung bei Besitz von Kat. C ohne Berechtigung
6 Monate:
Sonderregelungen (z. B. Prangerstutzen)