Waffengesetz (WaffG) Novelle 2025 Phase 1

 

WaffG-Novelle 2025 – Wichtige Änderungen ab 1. November 2025

Mit 1. November 2025 treten Teile der WaffG-Novelle (BGBl. I 56/2025) in Kraft.

Dieses Kurzinfo fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

 

1. NEU: Wartefrist 4 Wochen beim Ersterwerb (§ 41f WaffG)

• Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe einer Kategorie gilt eine Wartefrist von 4 Wochen.

• Die Waffe darf erst nach Ablauf der Frist überlassen werden.

• Gilt bei Käufen im Handel und Privatkäufen.

• Ersterwerb = Käufer hat keine Waffe dieser Kategorie im ZWR eingetragen.

• Wartefrist gilt je Kategorie (B ist getrennt von C).

• Während der Wartefrist muss die Waffe beim Händler gelagert werden → Lagergebühr zulässig.

• Ausnahmen:

◦ Inhaber eines Waffenpasses

◦ Nachweisliche Ausfuhr/Verbringung in den Wohnsitzstaat (z. B. § 37 Erlaubnisschein)

 

2. Privatverkäufe: Abwicklung über Händler bei Ersterwerb

• Käufer muss bei Privat-zu-Privat-Käufen nachweisen, dass es kein Ersterwerb ist (z. B. mit Waffenregisterauszug).

• Wenn kein Nachweis: Abwicklung MUSS über Waffenhändler erfolgen.

• Händler prüft im ZWR:

◦ Waffenverbote

◦ Ersterwerb (kategorieweise)

◦ ggf. Beginn der Wartefrist

 

3. Neue Anforderungen bei WBK/WP-Anträgen (§ 58 Abs. 38)

• Betrifft männliche österreichische Staatsbürger (egal welches Alter!).

• Zuerst Antragstellung, bei Antragstellung muss einer dieser Nachweise vorgelegt werden:

◦ Tauglichkeit / Stellungsergebnis

◦ Präsenzdienst/Zivildienst geleistet

◦ Nicht wehrpflichtig

• Ohne Antragstellung und ohne Nachweis → neues (nochmaliges) Waffenpsychologisches Gutachten verpflichtend.

• Bei Antragstellung muss Psychologe genannt werden (bei unseren Terminen mit Gutachten: Mag. Dr. Roland Bugram) 

 

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