WaffG-Novelle 2025 – Wichtige Änderungen ab 1. November 2025
Mit 1. November 2025 treten Teile der WaffG-Novelle (BGBl. I 56/2025) in Kraft. Dieses Informationsblatt fasst die wichtigsten Punkte für den Waffenhandel zusammen.
1. NEU: Wartefrist 4 Wochen beim Ersterwerb (§ 41f WaffG)
• Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe einer Kategorie gilt eine Wartefrist von 4 Wochen.
• Die Waffe darf erst nach Ablauf der Frist überlassen werden.
• Gilt bei Käufen im Handel und Privatkäufen.
• Ersterwerb = Käufer hat keine Waffe dieser Kategorie im ZWR eingetragen.
• Wartefrist gilt je Kategorie (B ist getrennt von C).
• Während der Wartefrist muss die Waffe beim Händler gelagert werden → Lagergebühr zulässig.
• Ausnahmen:
◦ Inhaber eines Waffenpasses
◦ Nachweisliche Ausfuhr/Verbringung in den Wohnsitzstaat (z. B. § 37 Erlaubnisschein)
2. Privatverkäufe: Abwicklung über Händler bei Ersterwerb
• Käufer muss bei Privat-zu-Privat-Käufen nachweisen, dass es kein Ersterwerb ist (z. B. mit Waffenregisterauszug).
• Wenn kein Nachweis: Abwicklung MUSS über Waffenhändler erfolgen.
• Händler prüft im ZWR:
◦ Waffenverbote
◦ Ersterwerb (kategorieweise)
◦ ggf. Beginn der Wartefrist
3. Neue Anforderungen bei WBK/WP-Anträgen (§ 58 Abs. 38)
• Betrifft männliche österreichische Staatsbürger (egal welches Alter!).
• Zuerst Antragstellung, bei Antragstellung muss einer dieser Nachweise vorgelegt werden:
◦ Tauglichkeit / Stellungsergebnis
◦ Präsenzdienst/Zivildienst geleistet
◦ Nicht wehrpflichtig
• Ohne Antragstellung und ohne Nachweis → neues (nochmaliges) Waffenpsychologisches Gutachten verpflichtend.
• Bei Antragstellung muss Psychologe genannt werden (bei uns Mag. Dr. Roland Bugram)
ACHTUNG: Personen die im November bereits einen Termin beim Psychologen (oder einen Waffenführerschein mit Gutachten Termin) fixiert haben müssen unbedingt vorher (soweit möglich bis 31. Oktober!) einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) stellen.