WaffG-Novelle 2025 – Wichtige Änderungen ab 1. November 2025
Mit 1. November 2025 treten Teile der WaffG-Novelle (BGBl. I 56/2025) in Kraft. Dieses Informationsblatt fasst die wichtigsten Punkte für den Waffenhandel zusammen.
1. NEU: Wartefrist 4 Wochen beim Ersterwerb (§ 41f WaffG)
• Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe einer Kategorie gilt eine Wartefrist von 4 Wochen.
• Die Waffe darf erst nach Ablauf der Frist überlassen werden.
• Gilt bei Käufen im Handel und Privatkäufen.
• Ersterwerb = Käufer hat keine Waffe dieser Kategorie im ZWR eingetragen.
• Wartefrist gilt je Kategorie (B ist getrennt von C).
• Während der Wartefrist muss die Waffe beim Händler gelagert werden → Lagergebühr zulässig.
• Ausnahmen:
◦ Inhaber eines Waffenpasses
◦ Nachweisliche Ausfuhr/Verbringung in den Wohnsitzstaat (z. B. § 37 Erlaubnisschein)
2. Privatverkäufe: Abwicklung über Händler bei Ersterwerb
• Käufer muss bei Privat-zu-Privat-Käufen nachweisen, dass es kein Ersterwerb ist (z. B. mit Waffenregisterauszug).
• Wenn kein Nachweis: Abwicklung MUSS über Waffenhändler erfolgen.
• Händler prüft im ZWR:
◦ Waffenverbote
◦ Ersterwerb (kategorieweise)
◦ ggf. Beginn der Wartefrist
3. Neue Anforderungen bei WBK/WP-Anträgen (§ 58 Abs. 38)
• Betrifft männliche österreichische Staatsbürger (egal welches Alter!).
• Zuerst Antragstellung, bei Antragstellung muss einer dieser Nachweise vorgelegt werden:
◦ Tauglichkeit / Stellungsergebnis
◦ Präsenzdienst/Zivildienst geleistet
◦ Nicht wehrpflichtig
• Ohne Antragstellung und ohne Nachweis → neues (nochmaliges) Waffenpsychologisches Gutachten verpflichtend.
• Bei Antragstellung muss Psychologe genannt werden (bei unseren Terminen mit Gutachten: Mag. Dr. Roland Bugram)
ACHTUNG: Personen die im November bereits einen Termin beim Psychologen (oder einen Waffenführerschein mit Gutachten Termin) fixiert haben müssen unbedingt vorher einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) stellen.